Hackordnung
Heise-Artikel zur Verschärfung des Computer-Strafrechtes. Ich versuche da gerade mal durchzusteigen:
... für den neuen Paragraphen 202c Strafgesetzbuchs (StGB). Mit der Klausel sollen Vorbereitungshandlungen und der Einsatz und die Verbreitung von "Hacker-Tools" bestraft werden.
Okay, da komme ich noch mit, zumindest glaube ich zu wissen was gemeint ist. Aber dann:
Der reine Besitz so genannter Hackerwerkzeuge sei auf jeden Fall nicht strafbar, stellte Voigt klar.
Und hier:
Eindeutig nicht von dem Paragraphen betroffen sieht Voigt Passwort-Cracker, da es sich dabei um eine Vorfeld-Straftat handle, die nicht zu einer Straftat gemacht werden könne.
So, da komme ich ins Schleudern. Hacker-Tools zu besitzen ist also in Ordnung (wie auch immer ein Hacker-Tool definiert sein mag), der Gebrauch selbiger aber nicht. Hört sich halbherzig an, aber okay, gerade aufgrund dieser Definitions-Schwierigkeiten gibt es da wohl derzeit keine bessere Lösung. Nun ist aber der Besitz eines Passwort-Cracker legal (Notiz an mich: Markteinführung neuer Nerd-Kekse planen, Passwort-Kräcker Cheese & Onion). Die Benutzung müsse demnach ja illegal sein, da eine Vorbereitungshandlung. Oder mache ich mir die Mühe ein Passwort zu knacken, um es dann nicht zu benutzen? Und warum kann eine Vorfeld-Straftat nicht zu einer Straftat gemacht werden? Mein Logikzentrum windet sich gerade unter Schmerzen.
Oder folgendes Beispiel:
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